Können Eltern in Deutschland eine Onlineschule anstelle einer Präsenzschule für die Bildung Ihres Kindes wählen? Lest, was ein Familiengericht dazu entschieden hat und freut Euch auf mein positives Fazit am Ende des Artikels.
Klare Aussagen des Amtsgerichts Luckenwalde (Land Brandenburg)
Wenn Kinder nicht (mehr) in einem Schulgebäude lernen, gehen beim Schulamt die Alarmglocken an: Die Schulpflicht im Schulgebäude muss erfüllt werden.
Oft wird das Familiengericht eingeschaltet.
Die zentrale Frage lautete in diesem Fall:
Reicht der Besuch einer nicht staatlich anerkannten Onlineschule aus, um eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen? Sind familiengerichtliche Maßnahmen bis hin zum Sorgerechtsentzug gerechtfertigt?
Die Antwort des Gerichts war am 30.12.2024 eindeutig: Nein.
Der Hintergrund zur Story
Die betroffene Jugendliche besuchte seit zwei Jahren die Schule nur noch sporadisch beziehungsweise gar nicht mehr. Stattdessen lernte sie über eine Onlineschule, reiste viel mit ihren Großeltern ins Ausland, betrieb regelmäßig Sport in einem Verein und lernte Orgelspielen in der Kirche.
Das Jugendamt sah darin eine Gefährdung des Kindeswohls:
Ohne regelmäßigen Schulbesuch werde das Kind nicht genug gefördert. Ohne regelmäßigen Schulbesuch wachse das Kind nicht mit Gleichaltrigen auf.
Familiengerichte setzen keine Schulpflicht durch
Schon an der ersten Hürde stoppte das Familiengericht das Verfahren:
Der Antrag war unzulässig.
Warum?
Weil das Familiengericht nicht für die Durchsetzung der Schulpflicht zuständig war. Diese Aufgabe lag – jedenfalls zunächst – beim staatlichen Schulamt.
Kindeswohlgefährdung ja oder nein
Das Familiengericht setzte sich dann mit einer bekannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2007 auseinander: Ja, wenn ein Kind außerhalb des Schulgebäudes lerne, könne im Einzelfall eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen werden.
Aber – und das war entscheidend – nur dann, wenn durch den unterlassenen Präsenz-Schulbesuch tatsächlich eine objektive Gefährdung des Kindeswohls eingetreten sei.
Diese Schwelle sah das Familiengericht hier deutlich nicht überschritten.
Bis zu diesem Punkt sei es Aufgabe der Schulbehörden, die Schulpflicht durchzusetzen. Erst wenn echte Gefährdung vorliege, öffne sich die Tür zum Familiengericht.
Der entscheidende Blick auf das Kind
Weder der ärztliche Bericht noch die gerichtliche Anhörung ergaben Hinweise auf Entwicklungsdefizite.
Im Gegenteil: Die Jugendliche zeigte sich offen, fröhlich, kommunikativ und kooperativ. Sie konnte ihr Lernen an der Onlineschule nachvollziehbar schildern, berichtete von regelmäßigem Kontakt zu Gleichaltrigen und wirkte in allen Bereichen altersgerecht entwickelt.
Mehr noch:
Sie hatte konkrete Zukunftspläne, organisierte selbstständig ein handwerkliches Praktikum und erweiterte durch Auslandsreisen mit den Großeltern ihren Horizont – inklusive freiwilligem Französischlernen.
Was Eltern aus diesem Beschluss mitnehmen können
Der Rechtsstreit endete mit einer Einstellung des Verfahrens.
Das Sorgerecht verblieb dort, wo es hingehört – bei den Eltern.
Die Entscheidung macht Mut, ist jedoch kein Freifahrtschein für Onlineschullösungen. Es zählt immer der konkrete Einzelfall.
Er zeigt:
- Lernen und soziale Kontakte können außerhalb von Klassenzimmern gelingen, z.B. an einer Onlineschule.
- Familiengerichte schauen genau hin, bevor sie ins Sorgerecht eingreifen.
Mein Fazit
Das Amtsgericht Luckenwalde erinnert daran, worum es im Familienrecht wirklich geht: Das Wohl und die Bedürfnisse der Kinder. Nicht die Schulpflicht.
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